Satzung

Satzung des Vereins „WESERBEATZ e.V.“

Präambel

Der Verein WESERBEATZ e.V. gründet sich in dem Willen, demokratiefeindliche Tendenzen entgegenzutreten. Er steht ein für eine überparteiliche, antifaschistische und antirassistische Politik, Bildung und Kultur. Seine Ziele sind in Förderung von Toleranz, Demokratie, internationaler Gesinnung und zivilgesellschaftlichen Engagements.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „WESERBEATZ e.V.“ und hat seinen Sitz in Nienburg/Weser
  2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck des Vereines

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, des demokratischen Staatswesens, in internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des sozialen Zusammenlebens, des Völkerverständigungsgedankens und von Kunst und Kultur.
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Die Bekämpfung der Ausbreitung des Rechtsextremismus bei Jugendlichen und Erwachsenen,
    1. Die Bekämpfung jeglicher Form von Ausgrenzung und Diskriminierung sowie der Förderung einer interkulturellen Gesellschaft,
    1. Die Förderung und Gestaltung von Kulturveranstaltungen mit antifaschistischen Bildungsangeboten wie dem Festival „Weserbeatz – Nazis aus dem Takt bringen“,
    1. Die Förderung und Schaffung kultureller Angebote,
    1. Die Förderung und Realisierung von Projekten, Angeboten und Veranstaltungen zur Stärkung demokratischen Engagements

§ 3 Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Er wird auch als Förderverein nach §58 Nr. 1 AO tätig
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die sich für Demokratie und Menschenrechte engagiert. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss den Namen, Vornamen, das Alter (Geburtstag) und die Anschrift des/der Antragsteller*in enthalten und von diesem/dieser unterschrieben sein.
  2. Von der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen: Personen und Gruppen, die rassistisches, faschistisches oder anders menschenfeindliches Gedankengut pflegen oder verbreiten.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds.
  5. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt) muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder wenn das Mitglied seinem dem Verein gegenüber eingegangen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz Mahnung nicht nachkommt. Wird einem Mitglied gegenüber der Vorwurf erhoben, in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen zu haben, sind dem Mitglied die den Vorwurf begründeten Tatsachen vom Vorstand mitzuteilen. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen für das ehemalige Mitglied alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Forderungen des Vereins gegen das ehemalige Mitglied bestehen fort.
  8. Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung die neuen, die ausgetretenen und die ausgeschlossenen Mitglieder zu benennen.
  9. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist nur aus wichtigem Grund möglich. Gegen den Ausschlussbeschluss oder gegen einen Beschluss der Nichtaufnahme durch den Vorstand kann die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, die hierüber anlässlich des nächsten Jahreshauptversammlung entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Festgesetzte Jahresbeiträge sind bei Eintritt während des Geschäftsjahres anteilig fällig.
  3. In besonderen Fällen können einzelne Mitglieder, einmalig oder dauerhaft, vom Mitgliedsbeitrag befreit werden. Über die Befreiung von Mitgliedsbeitrag beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich von Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlungen

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder an.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
    1. Ihrer Beschlussfähigkeit obliegt insbesondere:
      1.  Die Wahl der Vorstandsmitglieder,
      1.  Die Wahl der Kassenprüfer*innen,
      1.  Die Bestimmungen der Grundsätze für die Beitragserhebung,
      1.  Die Entlastung der Organe bezüglich der durch die Geschäftsführung zu erstellenden Jahresrechnung.
  3. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich grundsätzlich per E-Mail und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind nur zulässig, wenn diese de Vorstand mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
  5. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. Änderungen des Vereinszweck oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind nur zulässig, wenn dies bei der ordnungsgemäßen Einladung auf der Tagesordnung aufgeführt ist. Diese Beschlüsse dürfen einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
    Sonstige Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
    Der Vorstand ist befugt, Satzungsänderungen aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Auflagen vorzunehmen. Diese sind auf der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Die Mitgliederversammlungen werden von einer*einem Versammlungsleiter*in geleitet. Versammlungsleiter*in ist die*der Vorsitzende, bei deren*dessen Verhinderung der*die anwesende Stellvertreter*in mit der niedrigsten Ordnungszahl (1., 2., 3.), bei deren Abwesenheit das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Über den Ablauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der*dem Versammlungsleiter*in und der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  7. Die*Der Geschäftsführer*in nimmt mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil.

§8 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem*der
    1. Vorsitzenden
    1. 1. Stellvertreter*in
    1. 2. Stellvertreter*in
    1. 3. Stellvertreter*in
    1. Kassierer*in
    1. Schriftführer*in
    1. Jugendvertreter*in
  2. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden die*der Vorsitzende und die*der 1. Stellvertreter*in.
    Der Verein wird gerichtlich und auch außergerichtlich von diesen beiden vertreten.
    Jede*r ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden, soweit sie nicht per Funktion Vorstandsmitglied sind, von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt die Vorstandschaft dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Befugnisse der Vorstandsmitglieder und die Verwaltung der inneren Vereinsangelegenheiten geregelt werden. Über die Vorstandssitzungen und -beschlüsse sind Protokolle zu fertigen.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes eine*n Geschäftsführer*in bestellen. Der*Dem Geschäftsführer*in obliegt die Besorgung der Vereinsgeschäfte im Rahmen der durch den Vorstand gegebenen Richtlinien.
  2. Die Verpflichtung der*des Geschäftsführer*in erfolgt durch die*de Vorsitzende*n des Vorstandes auf Grundlage eines dazu vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren zwei Klassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Um eine zeitlich versetzte Wahl der Kassenprüfer*innen zu erreichen, beträgt die erste Wahlperiode der*des zweiten Kassenprüfer*in 3 Jahre.
  2. Die Kassenprüfer*innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Wirtschaftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Dies Kassenprüfer*innen berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

§ 11 Auflösung des Vereins/Zweckerreichung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
  2. Bei Auflösung des Vereins ist die*der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator*in, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss eine*n andere*n Liquidator*in.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Ziffer 1 dieser Satzung. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.